§ 2 AZVO - Gewährung eines freien Tages
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
- Amtliche Abkürzung
- AZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-9
(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Der Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 entfällt, wenn der Beamte in demselben Kalenderjahr auf Grund eines vorangegangenen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bereits einen Tag von der Arbeit freigestellt war. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens acht Stunden oder bei Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 1) höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Bei Lehrern, auf die § 7 der Erholungsurlaubsverordnung Anwendung findet, wird der Anspruch auf freie Tage durch die Schulferien oder Semesterferien abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs überschreiten.