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§ 6 AZVO - Bereitschaftsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Amtliche Abkürzung
AZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1-9

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, die Bereitschaft in diesem Zeitraum beträgt mehr als 30 Stunden.

(2) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen von seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, und die Zeitdauer seiner Inanspruchnahme erfahrungsgemäß durchschnittlich weniger als 50 vom Hundert der Bereitschaftsdienstzeiten beträgt.