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§ 8 SHBesG - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), erhält die Beamtin oder der Beamte Besoldung entsprechend § 7 Abs. 1. Sie wird mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das sie oder er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 5 % der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige ohne Herabsetzung der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. Werden Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 2, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

  1. 1.

    das Grundgehalt,

  2. 2.

    Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    der Familienzuschlag,

  4. 4.

    die Amts- und Stellenzulagen sowie

  5. 5.

    die Überleitungs- und Ausgleichszulagen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt, wenn ein Altersteilzeitzuschlag nach § 7 Abs. 3 zusteht.