§ 31 HLV - Anpassungslehrgang
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) 1Der Anpassungslehrgang vermittelt die Fähigkeiten für die angestrebte Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. 2Er kann mit einer Zusatzausbildung verbunden werden.
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. 2Er darf höchstens drei Jahre dauern. 3Inhalte und Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. 4Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.
(3) 1Zuständige Behörde für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs ist das Regierungspräsidium Gießen. 2Es kann eine andere Behörde hiermit beauftragen. 3Die Rechte und Pflichten der antragstellenden Person während des Anpassungslehrgangs werden durch einen Vertrag mit der zuständigen Behörde festgelegt.
(4) 1Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgesetzten Zeit. 2Er kann vorzeitig beendet werden
- 1.
auf Antrag der teilnehmenden Person oder
- 2.
von Amts wegen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der teilnehmenden Person der Fortführung entgegenstehen.
3Der Anpassungslehrgang kann in den in § 17 Abs. 1 genannten Fällen verlängert werden.
(5) 1Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs sind nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 20 Abs. 2 zu bewerten. 2Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen. 3Die beantragende Person erhält über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.