§ 48 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Tierärztekammer in den Fachrichtungen:
- 1.Theoretische Veterinärmedizin,
- 2.Tierhaltung und Tiervermehrung,
- 3.Lebensmittel tierischer Herkunft,
- 4.Klinische Veterinärmedizin,
- 5.Methodisch-technische Veterinärmedizin,
- 6.Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".
(3) Unabhängig von § 33 Abs. 2 darf die Gebietsbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.