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§ 48 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Tierärztekammer in den Fachrichtungen:

  1. 1.
    Theoretische Veterinärmedizin,
  2. 2.
    Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. 3.
    Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. 4.
    Klinische Veterinärmedizin,
  5. 5.
    Methodisch-technische Veterinärmedizin,
  6. 6.
    Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Unabhängig von § 33 Abs. 2 darf die Gebietsbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.