§ 72 GOLT - Behandlung der Schriftlichen Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Die Anfragen werden vom Präsidenten der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung zugeleitet. Ist die Antwort der Staatsregierung nicht binnen vier Wochen beim Landtag eingegangen, so steht es dem Fragesteller frei, sie entweder durch den Präsidenten monieren zu lassen oder die Anfrage zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 als Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung zu stellen; das Recht des Fragestellers, zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 eine weitere Anfrage zum Plenum zu stellen, bleibt unberührt.
(2) Auf Antrag des Fragestellers, der mit der Einreichung der Anfrage bereits gestellt werden muss, werden solche Fragen und ihre Beantwortung in die Drucksachen aufgenommen.