Versionsverlauf


  • ab 01.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 Nds. AG BMG - Meldebehörden, Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) 1Meldebehörden sind die Gemeinden. 2Meldebehörde ist auch der Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb), soweit ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zugewiesen sind.

(2) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben der Meldebehörden im übertragenen Wirkungskreis.

(3) Der Landesbetrieb untersteht der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums (Fachministerium), soweit er Aufgaben erfüllt, die ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung zugewiesen sind.