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§ 6 Nds. AG BMG - Regelmäßige Datenübermittlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) im Fall der Anmeldung, der Abmeldung und des Todes volljähriger Personen die Daten und Hinweise, die zum Zweck des Einzugs der Rundfunkbeiträge, für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, erforderlich sind.

(2) 1Die Meldebehörden dürfen übermitteln

  1. 1.

    an den Landkreis für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen die hierfür erforderlichen Daten und Hinweise,

  2. 2.

    an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass von 65-, 70-, 75- und 80-jährigen Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen sowie für Ehrungen aus Anlass der Vollendung des 100. Lebensjahres, des 105. Lebensjahres und eines jeden weiteren Lebensjahres die hierfür erforderlichen Daten und Hinweise,

  3. 3.

    an die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde

    1. a)

      für die Erfüllung ihrer Aufgaben

      1. aa)

        aus Anlass der Anmeldung oder Abmeldung,

      2. bb)

        aus Anlass der Geburt eines Kindes und

    2. b)

      für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen

    die hierfür jeweils erforderlichen Daten und Hinweise sowie

  4. 4.

    an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle

    1. a)

      aus Anlass der Anmeldung und Abmeldung und

    2. b)

      aus Anlass der Geburt eines Kindes

    die nach Satzungsrecht für die Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren erforderlichen Daten und Hinweise.

2Ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 50 Abs. 2 BMG wirkt auch für Datenübermittlungen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b; § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BMG gilt entsprechend.