§ 19 LWG - Grundlagen der Wasserwirtschaft

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) 1Die zuständigen Behörden ermitteln die Grundlagen des Wasserhaushalts. 2Sie haben dabei die Regeln und Bestimmungen über das Erheben, Auswerten und Darstellen der Grundlagen des Wasserhaushalts anzuwenden, die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. 3Soweit solche Regeln nicht veröffentlicht sind, müssen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik angewandt werden. 4Die zuständigen Behörden ermitteln ferner im Zusammenwirken mit den Fachverbänden der Wasser- und Abfallwirtschaft den Stand der für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an dessen Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. 5Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. 6Die zuständigen Behörden geben über ihre Ermittlungen den Wasserbehörden, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den Wasserverbänden und anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft; sie können auch private Interessenten beraten.

(1a) Zu den Grundlagen der Wasserwirtschaft gehören auch die zur Erfüllung der Bewirtschaftungsziele erforderlichen Feststellungen der Belastungen und deren Auswirkungen auf die Gewässer sowie die wirtschaftliche Analyse.

(2) Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere öffentlichrechtliche Körperschaften, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundlagen des Wasserhaushaltes ermitteln.

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden ihnen bekannte wasserwirtschaftliche und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen.