§ 91 HSchG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Durch Dienstordnung sind die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter näher zu bestimmen.
(2) Durch Rechtsverordnung wird die Arbeitszeit der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anteile der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeit festgelegt.