§ 91 HSchG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Durch Dienstordnung sind die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter näher zu bestimmen.
(2) Durch Rechtsverordnung wird die Arbeitszeit der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anteile der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeit festgelegt. Soweit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.