§ 87 HSchG - Schulleitung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Lehrkräfte, die besondere Funktionsstellen innehaben (Lehrkräfte mit besonderen Funktionen), bilden die Schulleitung. Die Mitglieder der Schulleitung nehmen ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes unter Berücksichtigung der Funktionen selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Ferner nehmen sie Aufgaben des oder der Vorgesetzten nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Dienstordnung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wahr, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlich ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Aufgaben auf die übrigen Mitglieder der Schulleitung und andere Lehrkräfte übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Schule bleibt unberührt.

(2) Die Mitglieder der Schulleitung koordinieren ihre Arbeit insbesondere in regelmäßigen Dienstbesprechungen. Zu diesen können weitere Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirats, des Schüler- oder Studierendenrats und des Verwaltungspersonals hinzugezogen werden.

(3) In der Leitung der Schule wirken die Mitglieder der Schulleitung und die Konferenzen mit dem Ziele zusammen, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zu gewährleisten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz in der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz. Sie oder er kann an den übrigen Konferenzen und den Konferenzausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie oder er kann den Vorsitz in jeder Konferenz der Lehrkräfte übernehmen. Die Schulleitung ist an die Beschlüsse der Konferenzen und ihrer mit Entscheidungsbefugnissen versehenen Ausschüsse gebunden und führt sie aus.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Konferenz- und Ausschussbeschlüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Konferenz oder der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Beschlüsse beanstanden und zur erneuten Beschlussfassung an die Konferenz oder den Ausschuss zurückverweisen, wenn sie oder er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat; Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung. Sie oder er hat der Konferenz unverzüglich zu berichten und einen Beschluss herbeizuführen.