§ 66 LVwG - Form der Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Satzungen müssen
- 1.in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein,
- 2.die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen,
- 3.auf die erfolgte Beschlussfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
- 4.das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
- 5.den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen, der die Satzung erlassen hat.
(2) Satzungen sollen
- 1.in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
- 2.bei Gemeinden, Kreisen und Ämtern den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Satzungen für deren gesamten Bezirk.