Versionsverlauf

§ 39 HessVwVG - Wertpapiere

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind freihändig zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.