§ 186b AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Mittel für das Konkursausfallgeld einschließlich der Beiträge nach § 141n, der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung des Konkursausfallgeldes zusammenhängen, werden von den Berufsgenossenschaften jährlich nachträglich aufgebracht. 2Die Berufsgenossenschaften entrichten zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der Bundesanstalt für das Konkursausfallgeld in dem jeweils vorausgegangenen Kalenderquartal; zum 31. Dezember entrichten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesanstalt und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. sowie des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. zu erwartenden Aufwendungen der Bundesanstalt. 3Für die Verwaltungskosten entrichten die Berufsgenossenschaften zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem Viertel der Aufwendungen der Bundesanstalt für die Verwaltungskosten im vorvergangenen Kalenderjahr.

(2) 1Die sonstigen Kosten werden pauschaliert. 2Die Höhe der Pauschale bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt und der Verbände der Berufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung.