§ 186b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Mittel für das Konkursausfallgeld einschließlich der Beiträge nach § 141n, der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung des Konkursausfallgeldes zusammenhängen, werden von den Berufsgenossenschaften jährlich nachträglich aufgebracht.
(2) 1Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten werden pauschaliert. 2Die Höhe der Pauschale bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt und der Verbände der Berufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung.