§ 40 KomWG - Wählerverzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
Die für die erste Wahl erstellten Wählerverzeichnisse sind auch für eine Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO maßgebend; in den Wählerverzeichnissen sind die erst für die Neuwahl Wahlberechtigten gesondert aufzuführen.