§ 41 SWG - (zu § 36b WHG)
Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Das Ministerium für Umwelt fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplanes.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich ein Bewirtschaftungsplan bezieht, werden vom Ministerium für Umwelt der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplanes und die durchzuführenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird vom Ministerium für Umwelt spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(4) Entwürfe eines Bewirtschaftungsplanes werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht, vom Ministerium für Umwelt veröffentlicht. Auf Antrag wird vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfes kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Ministerium für Umwelt Stellung genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den zu aktualisierenden Bewirtschaftungsplan nach § 40 Abs. 5 dieses Gesetzes.