§ 39 GemKVO - Zahl der Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
(1) Bei der Gemeindekasse und bei jeder ihrer Zahlstellen sind in jedem Jahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung und eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Statt der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme kann eine zweite unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden. Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Kasse oder wurde eine unvermutete überörtliche Kassenprüfung vorgenommen; kann von der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme abgesehen werden.
(2) Beim Ausscheiden des Kassenverwalters ist eine Kassenprüfung vorzunehmen.
(3) Handvorschüsse sind mindestens jährlich einmal unvermutet zu prüfen.