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§ 15 HG 2018/2019 - Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2018/2019,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-87

(1) Das Ministerium der Finanzen kann zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von jährlich 1 500 000 000 Euro zulasten des Landes übernehmen.

(2) 1Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altengerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im Haushaltsjahr 2018 bis zu einem Betrag von 120 000 000 Euro bewilligen und übernehmen. 2Es kann außerdem Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.

(2a) 1Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altersgerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen im Haushaltsjahr 2019 bis zu einem Betrag von 120 000 000 Euro bewilligen. 2Es kann außerdem Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren bis einschließlich 31. Dezember 2018 für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), zuschussberechtigt sind, Bürgschaften bis zum Betrag von jährlich 2 500 000 Euro übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 bis zur Höhe von jährlich 5 880 000 Euro Garantien übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), als notwendig erweisen.

(5) 1Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen und -bibliotheken, den Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. 2In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. 3Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

(6) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von jährlich 250 000 000 Euro übernehmen.

(7) Das Universitätsklinikum Frankfurt kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Gesellschafterdarlehen an die Orthopädische Universitätsklinik Friedrichsheim gGmbH in Höhe von bis zu 85 000 000 Euro gewähren.