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§ 87 SPolG - Ausweispflicht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

Auf Verlangen der oder des Betroffenen hat sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen. Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.