§ 87 SPolG - Ausweispflicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Auf Verlangen der oder des Betroffenen hat sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen. Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.