§ 39 ThürHG - Leitung der Selbstverwaltungseinheiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 werden durch Dekanate geleitet. Dekanate entscheiden über alle Angelegenheiten der Selbstverwaltungseinheit, die nicht ausdrücklich Selbstverwaltungsgremien nach § 40 zugewiesen sind, und vollziehen deren Beschlüsse.
(2) Der Dekan sowie mindestens ein Prodekan bilden das Dekanat. Der Dekan überträgt jedem Prodekan einen Aufgabenbereich, den dieser eigenverantwortlich und selbständig wahrnimmt. Der Dekan führt den Vorsitz im Dekanat, vertritt die Selbstverwaltungseinheit innerhalb der Hochschule und legt die Richtlinien für das Dekanat fest. Selbstverwaltungseinheiten können einen Geschäftsführer erhalten, der Mitglied im Dekanat ist und dem die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Selbstverwaltungseinheit obliegt.
(3) Dekane werden von dem Selbstverwaltungsgremium nach § 40 gewählt und vom Präsidenten bestellt. Prodekane werden auf Vorschlag des Dekans im Einvernehmen mit dem Selbstverwaltungsgremium nach § 40 vom Präsidenten bestellt. Die Amtszeiten der Dekane und Prodekane betragen nach Maßgabe der Grundordnung zwei bis fünf Jahre.
(4) Dekane können durch das Selbstverwaltungsgremium nach § 40 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl bedarf zusätzlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der Hochschullehrer. Prodekane können auch auf Antrag des Selbstverwaltungsgremiums nach § 40 durch den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Selbstverwaltungsgremium nach § 40 abbestellt werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln, der Antrag einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Selbstverwaltungsgremiums nach § 40.
(5) Andere Selbstverwaltungseinheiten erhalten einen Leiter oder eine kollegiale Leitung aus den der Selbstverwaltungseinheit angehörenden Hochschullehrern.