§ 41 ThürHG - Studienkommissionen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschule setzt zur Organisation und Betreuung von Studium und Lehre in den Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 eine oder mehrere Studienkommissionen ein. Jeder Studiengang ist einer Studienkommission zuzuordnen.
(2) Die Studienkommissionen unterstützen und beraten den Dekan bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie sind vor Entscheidungen des Selbstverwaltungsgremiums nach § 40 in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. Die Studienkommissionen haben ein Initiativrecht in den Gremien unterhalb der zentralen Ebene. Sofern die Selbstverwaltungseinheiten nach Maßgabe der Grundordnung nicht für Studien- und Prüfungsangelegenheiten verantwortlich sind, sind die Studienkommissionen vor Beschlussfassung des Senats über Prüfungsordnungen und Studienordnungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 zu hören; sie haben diesbezüglich ein Initiativrecht in den Gremien auf der zentralen Ebene.
(3) Der Studienkommission gehören Mitglieder der Gruppe der Studierenden, Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer und nach Maßgabe der Grundordnung Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiter an, wobei jede Gruppe über die gleiche Anzahl von Sitzen und Stimmen verfügt. Die Mitglieder der Studienkommissionen werden durch das Selbstverwaltungsgremium nach § 40 gewählt.
(4) Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung.