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Art. 30 BayFiG

Bibliographie

Titel
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Amtliche Abkürzung
BayFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

Für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist, gelten die Art. 25 bis 29 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Abweichungen von Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 können ohne Gestattung der Kreisverwaltungsbehörde vereinbart werden, wenn Nachteile im Sinn des Art. 25 Abs. 6 Satz 2 nicht zu befürchten sind.

  2. 2.

    Vor jeder Verpachtung hört der Verpächter unter Mitteilung der vorgesehenen Pachtbedingungen den Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen an; hat sich dieser gutachtlich geäußert, leitet ihm der Verpächter den abgeschlossenen Pachtvertrag zu. Die Pflicht zur Hinterlegung des Pachtvertrags nach Art. 27 Satz 2 entfällt.

  3. 3.

    Erlaubnisscheine können ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden, sofern die übrigen Vorschriften des Art. 29 eingehalten sind und die Ausstellung nach Art und Anzahl im Pachtvertrag oder durch staatliche Vergabebedingungen geregelt ist.