§ 73 BremWG - Entschädigung bei Ausdeichung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wassergesetz (BremWG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2180-a-1
Die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Verlegung einer Hochwasserschutzanlage ausgedeicht werden, können für die Wertminderung der ausgedeichten Flächen einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.