§ 77 BremWG - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wassergesetz (BremWG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2180-a-1
Zwingt eine unbefugte Benutzung der Hochwasserschutzanlagen (§ 74), die unbefugte Errichtung oder Änderung einer besonderen Anlage (§ 75) oder die Verletzung von Pflichten aus diesem Abschnitt des Gesetzes oder einer dazu ergangenen Rechtsverordnung zu behördlichem Einschreiten, so gilt § 91 entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die unbefugte Benutzung oder Errichtung, eine andere Pflichtverletzung oder der Umfang der zu treffenden Maßnahmen ermittelt werden musste.