§ 58 GemHVO - Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6301-1
(1) Im Konsolidierungsbericht sind darzustellen
- 1.
ein Gesamtüberblick, bestehend aus
- a)
einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben vermittelt wird,
- b)
Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,
- c)
einer Bewertung des Gesamtabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit und
- d)
den in § 105 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 GemO für den Beteiligungsbericht beschriebenen Mindestangaben,
- 2.
Erläuterungen des Gesamtabschlusses, bestehend aus
- a)
Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,
- b)
Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses sowie den Nebenrechnungen und
- c)
Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Abschlusspositionen und
- 3.
ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus
- a)
Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
- b)
Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken, und
- c)
Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.
(2) Für die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gilt § 105 GemO entsprechend.