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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 58 GemHVO - Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6301-1

(1) Im Konsolidierungsbericht sind darzustellen

  1. 1.

    ein Gesamtüberblick, bestehend aus

    1. a)

      einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben vermittelt wird,

    2. b)

      Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,

    3. c)

      einer Bewertung des Gesamtabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit und

    4. d)

      den in § 105 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 GemO für den Beteiligungsbericht beschriebenen Mindestangaben,

  2. 2.

    Erläuterungen des Gesamtabschlusses, bestehend aus

    1. a)

      Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,

    2. b)

      Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses sowie den Nebenrechnungen und

    3. c)

      Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Abschlusspositionen und

  3. 3.

    ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus

    1. a)

      Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,

    2. b)

      Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken, und

    3. c)

      Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.

(2) Für die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gilt § 105 GemO entsprechend.