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Art. 104 BayBesG - Überführung oder Überleitung in die Besoldungsordnungen A, B, W und R

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

(1) 1Bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen, deren Ämter am 31. Dezember 2010 in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlage 1 überführt, soweit sich in der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe keine Änderung ergibt. 2Dies gilt auch für die bisher in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen, deren Sperrdruck entfällt (Art. 22 Abs. 2).

(2) 1Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen, deren Ämter am 31. Dezember 2010 in den Besoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgebracht waren, gelten als in die in der Anlage 11 ausgebrachten Ämter übergeleitet, soweit sich durch dieses Gesetz die Einstufung, Amtszulagen oder Amtsbezeichnungen ändern (Anlage 11 Abschnitt 1). 2In Anlage 11 Abschnitt 2 sind auch die Ämter enthalten, bei denen sich nur die Funktionsbezeichnung ändert oder entfällt. 3Soweit den bisherigen Amtsbezeichnungen ein Zusatz im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Satz 2 beigefügt war, wird dieser Zusatz der Amtsbezeichnung nach diesem Gesetz solange beigefügt, bis die zuständige Stelle einen neuen Zusatz zur Amtsbezeichnung bestimmt.

(3) 1Beamte und Beamtinnen, denen am 31. Dezember 2010 eine Stellenzulage zugestanden hat, die nach Maßgabe des Art. 34 in eine Amtszulage oder eine Zulage für besondere Berufsgruppen umgewandelt ist, gelten kraft Gesetzes in das Amt ihrer Besoldungsgruppe mit Anspruch auf Amtszulage oder auf eine Zulage für besondere Berufsgruppen übergeleitet. 2Gleichzeitig entfällt der Anspruch auf die Stellenzulage nach früherem Recht.