§ 88 HG - Postgraduale Studiengänge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen nach einem abgeschlossenen Studium kann die Hochschule ein Aufbaustudium oder ein Zusatzstudium anbieten, soweit das Ausbildungsziel nicht im Rahmen des weiterbildenden Studiums vermittelt werden kann. Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens vier Semester dauern. Das Nähere über den Zugang zu den Studiengängen sowie über die Durchführung und den Abschluss des Studiums bestimmt die Hochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen.
(2) Für Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen an Fachhochschulen oder Kunsthochschulen können Universitäten ein Ergänzungsstudium unter Berücksichtigung des absolvierten Studienganges anbieten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.