§ 5 FAO - Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

Bibliographie

Titel
Fachanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
FAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
keine FN

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt selbstständig bearbeitet hat:

  1. a)

    Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren. Von den 80 Fällen müssen sich mindestens 60 auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, von denen einer zu den in § 8 Abs. 2 aufgeführten Bereichen gehören muss.

  2. b)

    Steuerrecht: 50 Fälle aus den in § 9 genannten Bereichen. Dabei müssen mindestens drei der in § 9 Nr. 3 genannten Steuerarten erfasst sein. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.

  3. c)

    Arbeitsrecht: 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen, davon mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.

  4. d)

    Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 bestimmten Bereiche, davon mindestens 1/3 gerichtliche Verfahren.

  5. e)

    Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens die Hälfte der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.

  6. f)

    Strafrecht 60: Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.

  7. g)

    Insolvenzrecht

    1. 1.

      Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen;

    2. 2.

      60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nrn. 1 und 2 bestimmten Bereiche.

    3. 3.

      Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden:

      1. a)

        Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.

      2. b)

        Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.

    4. 4.

      Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nrn. 1 und 2 bestimmten Bereichen nachzuweisen.

Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem Insolvenzverwalter gleich.

Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen.