§ 9 FAO - Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
Bibliographie
- Titel
- Fachanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FAO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen
- 1.
Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,
- 2.
Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
- 3.
Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Gebieten:
- a)
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
- b)
Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,
- c)
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
- 4.
Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer- und internationalen Steuerrechts einschließlich des Zollrechts.