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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

§ 16a BeurkG - Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Amtliche Abkürzung
BeurkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-13

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.

(2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Videokommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat.