§ 35 StrG - Planfeststellungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Die Pläne sind dem Regierungspräsidenten zur Stellungnahme zuzuleiten. Dieser führt die Stellungnahme aller beteiligten Behörden des Bundes, des Landes, der Landkreise, der Gemeinden sowie der Betroffenen herbei und leitet sie nach Abschluss des Anhörungsverfahrens der Planfeststellungsbehörde zu.
(2) Die Pläne sind mit Beilagen in den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Gegen den Plan können binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei dem Regierungspräsidenten schriftlich Einwendungen erhoben werden. Die Einwendungen sind nach Ablauf der Frist für die Erhebung von Einwendungen mit den Beteiligten zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist über die Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.
(4) Die oberste Straßenaufsichtsbehörde stellt den Plan durch Beschluss fest. Die Feststellung des Planes und die Entscheidung über die Einwendungen sind zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Jedem, der sich am Verfahren beteiligt hat, ist der ihn betreffende Teil des Beschlusses zuzustellen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau oder die Änderung bestehender Landes- und Kreisstraßen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.