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§ 35 HStrG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Amtliche Abkürzung
HStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) 1Anhörungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. 2Soll sich der Plan auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, so bestimmt die oberste Straßenbaubehörde das zuständige Regierungspräsidium.

(2) Planfeststellungsbehörde für Landes- und Kreisstraßen ist die oberste Straßenbaubehörde, für Gemeindestraßen das örtlich zuständige Regierungspräsidium.

(3) 1Ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt und erstreckt sich die Planfeststellung auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes, so ist insoweit das Verfahrensrecht dieses Landes anzuwenden. 2Die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden können durch Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.