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Art. 37 BayNatSchG - Behörden (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BayNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
791-1-UG

(1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund beider Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.

(2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur im Sinn dieses Gesetzes (Naturschutzbehörden) sind

  1. 1.
    das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde,
  2. 2.
    die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
  3. 3.
    die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

(3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterstützt werden können.

(4) 1Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Behörden zu bestimmen, die zum Vollzug von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuständig sind. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).