Art. 37 BayNatSchG - Behörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 791-1-UG
(1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund beider Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.
(2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur im Sinn dieses Gesetzes (Naturschutzbehörden) sind
- 1.das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde,
- 2.die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
- 3.die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.
(3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterstützt werden können.
(4) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Behörden zu bestimmen, die zum Vollzug von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuständig sind. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird.