Landesdisziplinargesetz (LDG)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 344) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich1
Verfahren2
Bezüge, Ruhegehalt3
Teil 2
Disziplinarbehörden, Zuständigkeit
Beamte des Landes4
Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts5
Ruhestandsbeamte6
Zuständigkeit7
Teil 3
Verfahren
1. Abschnitt
Einleitung, Gegenstand des Verfahrens
Einleitung von Amts wegen8
Einleitung auf Antrag9
Ausdehnung, Beschränkung, Wiedereinbeziehung10
2. Abschnitt
Durchführung
Unterrichtung, Belehrung, Anhörung11
Ermittlungen12
Zusammentreffen mit anderen Verfahren, Aussetzung13
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren14
Beweiserhebung15
Zeugen und Sachverständige, Augenschein16
Herausgabe von Beweisgegenständen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen17
Niederschriften18
Innerdienstliche Informationen19
Abschließende Anhörung20
3. Abschnitt
Vorläufige Maßnahmen
Vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung21
Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt22
Form, Rechtswirkungen23
Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge24
4. Abschnitt
Disziplinarmaßnahmen
Arten25
Bemessung26
Verweis27
Geldbuße28
Kürzung der Bezüge29
Zurückstufung30
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis31
Kürzung des Ruhegehalts32
Aberkennung des Ruhegehalts33
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren34
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs35
5. Abschnitt
Abschluss
Beendigung36
Einstellung37
Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen38
Kosten39
Aufhebung der Abschlussverfügung40
Ausschluss der Disziplinarbefugnis41
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte42
Teil 4
Begnadigung
43

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343)