§ 30 GrundWertVO NRW - Erhebung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GrundWertVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7134
(1) Die Erhebung umfasst die Erfassung und Auswertung übermittelter Daten. Erfassung ist die Auswahl und Übernahme von für die Leistungserbringung nach § 28 erforderlichen Daten. Sie wird insofern auch als qualifizierte Übernahme bezeichnet. Auswertung ist die Datenermittlung nach Teil 3 Abschnitt 2 und 3.
(2) Die Abschrift der für die Führung der Kaufpreissammlung erforderlichen Urkunden nach Baugesetzbuch wird dem Gutachterausschuss von den beurkundenden Stellen inklusive aller Anlagen zu den Verträgen übermittelt.
(3) Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem Gutachterausschuss zur Führung der Kaufpreissammlung laufend die Daten im Sinne von § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches. Das sind insbesondere Daten über Kapitalbeträge, Geldabfindungen, Verwertungserlöse sowie über Geldentschädigungen nach § 40, § 52, § 54 Absatz 2 und § 55 Absatz 1 sowie § 88 Nummer 4 und § 89 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist.
(4) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sind nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches dazu befugt, von Sachverständigen und Personen grundstücksbezogene Informationen einzuholen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Diese Sachverständigen und Personen sind, soweit sie entsprechende Angaben machen können, dazu verpflichtet, solche Informationen auf Anforderung zu liefern. Für die Durchsetzung dieser Lieferverpflichtung gelten die Vorschriften des §§ 55 bis 65 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW S. 557) geändert worden ist.
(5) Die Lieferpflicht nach Absatz 4 beinhaltet auch die Übermittlung angeforderter Bauakten und vorhandener kommunaler Geo- und Statistikdaten durch die Kommunen. Gleiches gilt für vorhandene Geo- und Statistikdaten der Landesbehörden. Sofern diese kommunalen und Landesdaten digital geführt werden, soll für die Gutachterausschüsse ein Zugang zu den Datenbanken eingerichtet werden.
(6) Die Auskunftserteilung über Grundstücke durch die Finanzbehörden nach Baugesetzbuch beinhaltet die Übermittlung von Daten über Baujahr und Nutzung, Wohn- und Nutzflächen sowie Mieten und Pachten. Mit dieser Verordnung wird im Sinne von § 197 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches um entsprechende Datenübermittlung an alle Gutachterausschüsse ersucht.
(7) Die Datenübermittlung nach Abschnitt 2 bis 6 erfolgt nach § 3 Absatz 5.