§ 91 KWO LSA - Ergänzende Vorschriften für die Wahl des Ortschaftsrates
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Für die Wahl des Ortschaftsrates gelten folgende ergänzende Regelungen:
- 1.Für die Vergabe der Wahlvorschlagsnummern für die an der Wahl des Ortschaftsrates teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber gelten die Vorschriften über die Vergabe von Wahlvorschlagsnummern bei den Wahlen zu den Gemeinderäten (§ 37 Abs. 2).
- 2.Bei den allgemeinen Neuwahlen findet § 70 für die Ergebnisse der Wahlen zu den Ortschaftsräten keine Anwendung.
- 3.Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 KWG LSA gilt bei der erstmaligen Wahl des Ortschaftsrates der Gemeinderat; fällt dabei diese Wahl mit der einzelnen Neuwahl des Gemeinderates zusammen, ist § 74 Abs. 6 Nrn. 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
- 4.Die für die Gemeindewahl zuständigen Parteimitglieder oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl des Ortschaftsrates bestimmen, sofern in der Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist.
(2) Der Landeswahlleiter kann besondere Regelungen für den Ablauf des Wahlverfahrens treffen.