§ 1 AO-SF - Schwerpunkte und Orte der sonderpädagogischen Förderung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind
- 1.
Lernen (§ 5 Abs. 1),
- 2.
Sprache (§ 5 Abs. 2),
- 3.
Emotionale und soziale Entwicklung (§ 5 Abs. 3),
- 4.
Hören und Kommunikation (§ 8),
- 5.
Sehen (§ 9),
- 6.
Geistige Entwicklung (§ 6),
- 7.
Körperliche und motorische Entwicklung (§ 7).
(2) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
- 1.
Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),
- 2.
Förderschulen,
- 3.
Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs,
- 4.
Schulen für Kranke.
(3) Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Berufskolleg), im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung unterrichtet. Das Ministerium erlässt Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte.