§ 1 AsylbLG - Leistungsberechtigte

Bibliographie

Titel
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Amtliche Abkürzung
AsylbLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2178-1

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  1. 1.
    eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  2. 2.
    über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  3. 3.
    wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder § 32a des Ausländergesetzes besitzen,
  4. 4.
    eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen,
  5. 5.
    vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, oder
  6. 6.
    Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem

  1. 1.
    die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
  2. 2.
    das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.