§ 14 AsylbLG - Dauer der Anspruchseinschränkung
Bibliographie
- Titel
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylbLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2178-1
(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.
(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.