§ 7 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,
- 1.die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
- 2.für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
- 3.die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
(2) Die Gerichte unterrichten die zuständige Behörde über Entscheidungen im Sinne von Absatz 1; dabei dürfen nur folgende Angaben übermittelt werden:
- 1.Zuordnung zu einem Wahlrechtsausschlussgrund und eventuelle Befristung,
- 2.Familienname,
- 3.Vornamen,
- 4.Tag der Geburt,
- 5.Wohnanschrift.