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§ 7 BüWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BüWahlG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,

  1. 1.
    die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
  2. 2.
    für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
  3. 3.
    die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

(2) Die Gerichte unterrichten die zuständige Behörde über Entscheidungen im Sinne von Absatz 1; dabei dürfen nur folgende Angaben übermittelt werden:

  1. 1.
    Zuordnung zu einem Wahlrechtsausschlussgrund und eventuelle Befristung,
  2. 2.
    Familienname,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Tag der Geburt,
  5. 5.
    Wohnanschrift.