§ 29 ThürHG - Vizepräsidenten (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Vizepräsidenten werden vom Präsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für drei bis vier Jahre bestellt und vom Senat bestätigt. Ist zwischen dem Präsidenten und dem Senat eine Einigung nicht möglich, entscheidet der Hochschulrat. Zum Vizepräsidenten kann nur eine Person bestellt werden, die mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung nachweisen kann. Mindestens ein Vizepräsident muss Professor sein. Mehrfache Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der Präsident kann Vizepräsidenten im Einvernehmen mit dem Hochschulrat abbestellen.
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).