§ 30 ThürHG - Kanzler (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre Aufgabenbereiche. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Erhebt der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von erheblicher finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme des Kanzlers zustande, kann dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen.
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).