Versionsverlauf

§ 64 HLbG - Träger und Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Träger berufsbegleitender Fortbildung und von Maßnahmen der Personalentwicklung können die in § 4 genannten Einrichtungen der Lehrerbildung, Fach- und Berufsverbände, Einrichtungen der Wirtschaft, Stiftungen und weitere freie private und öffentliche Träger sein.

(2) Ob Veranstaltungen berufsbegleitender Fortbildung und Qualifizierung anerkannt werden können und ob eine Kostenübernahme aus dienstlichem Interesse ganz oder teilweise in Betracht kommt, entscheidet die Schulleitung.

(3) Das Amt für Lehrerbildung ist zuständig für die Ausgestaltung und Sicherung der Standards bei Maßnahmen zur Qualifizierung für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer. Soweit die Staatlichen Schulämter von diesen Maßnahmen betroffen sind, sind diese mit ihnen abzustimmen.