§ 64 LehrBildG - Träger und Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Träger berufsbegleitender Fortbildung können die in § 4 genannten Einrichtungen der Lehrerbildung, Fach- und Berufsverbände, Einrichtungen der Wirtschaft, Stiftungen und weitere freie Träger sein.
(2) Ob Veranstaltungen berufsbegleitender Fortbildung und Qualifizierung anerkannt werden können und ob eine Kostenübernahme aus dienstlichem Interesse ganz oder teilweise in Betracht kommt, entscheidet das nach § 99b des Hessischen Schulgesetzes eingerichtete Institut für Qualitätsentwicklung.
(3) Das Amt für Lehrerbildung ist zuständig für die Ausgestaltung und Sicherung der Standards bei Maßnahmen zur Qualifizierung für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer. Soweit die Staatlichen Schulämter von diesen Maßnahmen betroffen sind, sind diese mit ihnen abzustimmen.