§ 62 HBKG - Kostenersatz bei einer Katastrophe
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial und die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für
- 1.
die Bekämpfung einer aus betrieblichen oder umgebungsbedingten Gefahrenquellen drohenden oder eingetretenen Freisetzung des in der Anlage oder im Fahrzeug vorhandenen Gefahrenpotenziales oder
- 2.
die unaufschiebbare Beseitigung der durch eine solche Freisetzung verursachten Schäden.
(2) Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.