§ 61 HBKG - Kostenersatz der Feuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) 1Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten gebührenfrei. 2Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten zu verlangen
- 1.
von der Brandstifterin oder dem Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
- 2.
von der Geschädigten oder dem Geschädigten, wenn sie oder er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
- 3.
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
- 4.
von der Betreiberin oder dem Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
- 5.
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
- 6.
von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
- 7.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Besitzerin oder dem Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst,
- 8.
von der Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.
(3) 1Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. 2Kostenpflichtig ist
- 1.
die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
- 2.
die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
- 3.
die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch
- a)
Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind,
- b)
Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,
- 4.
der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,
- 5.
die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,
- 6.
die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden.
(4) Besteht neben der Pflicht der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensbekämpfung in den Fällen der Allgemeinen Hilfe die Pflicht einer anderen Behörde zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde nach allgemeinen Rechtsvorschriften oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten.
(5) 1Die Gemeinden können Pauschalsätze für den Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 entstandenen Kosten einschließlich der Entgelterstattungen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 und 5 und der Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten durch örtliche Gebührenordnungen festlegen. 2§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. 3Für besondere Härtefälle oder für die Fälle allgemeiner Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen können Ausnahmeregelungen in den Gebührenordnungen vorgesehen werden.
(6) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.