§ 619 BGB - Unabdingbarkeit der FürsorgepflichtenBibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.